Heizmann Reisen Sommer 24
Reisebedingungen für Pauschalreisen Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungenwerden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwi- schen Ihnen und der Firma Heizmann-Rei- sen nachstehend„HEIZ“ abgekürzt, im Bu- chungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie er- gänzen die gesetzlichenVorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einfüh- rungsgesetz zumBGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1. Abschluss des Pauschalreisevertra- ges, Verpflichtungen des Kunden 1.1. Für alle Buchungswege gilt: 1.1.a) Grundlage des Angebots von HEIZ und der Buchung des Kunden sind die Rei- seausschreibung und die ergänzenden In- formationen von HEIZ für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. 1.1.b) Der Kunde haftet für alle vertragli- chenVerpflichtungen vonMitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechendeVer- pflichtung durch ausdrückliche und geson- derte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefo- nisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: 1.2.a) Solche Buchungen (außer mündli- che und telefonische) sollen mit dem Bu- chungsformular von HEIZ erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüll- ten und unterzeichneten Buchungsformu- lars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde HEIZ den Abschluss des Pauschal- reisevertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestäti- gung (Annahmeerklärung) durch HEIZ zu- stande. Bei oder unverzüglich nach Ver- tragsschluss wird HEIZ dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren In- halt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Ge- schäftsräumen erfolgte. 1.3. HEIZweist darauf hin, dass nach den ge- setzlichenVorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreise- verträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonan- rufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk- dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossenwurden, keinWiderrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbe- sondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Wider- rufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, diemündlichenVer- handlungen, auf denen derVertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letzt- genannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. HEIZ und Reisevermittler dürfen Zahlun- gen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kunden-geldabsiche- rungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontakt- daten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobenerWeise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungs- scheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Rest- zahlungwird 14Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer 14 Tage als vor Rei- sebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ob- wohl HEIZ zur ordnungsgemäßen Erbrin- gung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen In- formationspflichten erfüllt hat und kein ge- setzliches oder vertragliches Zurückbehal- tungsrecht des Kunden besteht, so ist HEIZ berechtigt, nachMahnungmit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten ge- mäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigen- schaften von Reiseleistungen von dem ver- einbarten Inhalt des Pauschalreisevertra- ges, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von HEIZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind HEIZ 66 Buchung unter: 07625 92 92 0 vor Reisebeginn gestattet, soweit die Ab- weichungen unerheblich sind und den Ge- samtzuschnitt der Reise nicht beeinträch- tigen. 3.2. HEIZ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung ei- ner wesentlichen Eigenschaft einer Reise- leistung oder der Abweichung von beson- deren Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von HEIZ gleichzeitig mit Mitteilung der Ände- rung gesetzten angemessenen Frist ent- weder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vomPauschalreisevertrag zu- rückzutreten. Erklärt der Kunde nicht inner- halb der von HEIZ gesetzten Frist ausdrück- lich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 4. Preiserhöhung; Preissenkung 4.1. HEIZ behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Re- gelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit 4.1.a) eine Erhöhung des Preises für die Be- förderung von Personen aufgrund höhe- rer Kosten für Treibstoff oder andere Ener- gieträger, 4.1.b) eine Erhöhung der Steuern und sons- tigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistun- gen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder 4.1.c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltendenWechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis aus- wirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern HEIZ den Reisenden inText- form klar und verständlich über die Preis- erhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhö- hung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: 4.3.a) Bei Erhöhung des Preises für die Beför- derung von Personen nach 4.1a) kann HEIZ den Reisepreis nach Maßgabe der nachfol- genden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Er- höhung kann HEIZ vom Kunden den Erhö- hungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vomBeförderungs- unternehmen pro Beförderungsmittel ge- forderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbar- ten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Ein- zelplatz kann HEIZ vom Kunden verlangen. 4.3.b) Bei Erhöhung der Steuern und sons- tigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reise- preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 4.3.c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise da- durch für HEIZ verteuert hat 4.4. HEIZ ist verpflichtet, dem Kunden/Rei- senden auf seinVerlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oderWechselkurse nachVertrags- schluss und vor Reisebeginn geändert ha- ben und dies zu niedrigeren Kosten für HEIZ führt. Hat der Kunde/Reisendemehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von HEIZ zu erstatten. HEIZ darf jedoch von demzu erstattendenMehr- betrag die HEIZ tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. HEIZ hat demKunden /Reisenden auf dessenVerlan- gen nachzuweisen, inwelcher HöheVerwal- tungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kun- den zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, inner-halb einer von HEIZ gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisever- trag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von HEIZ gesetzten Frist aus- drücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschal-reisevertrag, gilt die Ände- rung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebe- ginn vom Pauschalreisevertrag zurücktre- ten. Der Rücktritt ist gegenüber HEIZ unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Rei- severmittler gebucht wurde, kann der Rück- tritt auch diesemgegenüber erklärt werden. DemKundenwird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert HEIZ den Anspruch auf den Reisepreis. Statt- dessen kann HEIZ eine angemessene Ent- schädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Be- stimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheb- lich beeinträchtigen; Umstände sind un- vermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von HEIZ unterlie- gen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumut- baren Vorkehrungen getroffen worden wä- ren. HEIZ hat die nachfolgenden Entschädi- gungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittser- klärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten
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