Heizmann Reisen Sommer 24
67 Buchung unter: www.heizmann-reisen.com Erwerbs durch anderweitige Verwendun- gen der Reiseleistungen festgelegt. Un- ter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei HEI wird die pauschale Entschädigungwie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet. Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseaus- schreibung / Entschädigung in % des Rei- sepreises Zugang vor Reisebeginn bis 45. Tag 44. bis 31. Tag A kostenfrei 20% B 5% 15% C 10% 20% D 15% 25% E 15% 25% 30. bis 15. Tag 14. bis 7. Tag A 40% 60% B 30% 40% C 40% 60% D 40% 60% E 60% 70% 6. bis 2. Tag 1. Tag und Nichtanreise A 70% 80% B 50% 60% C 70% 80% D 70% 80% E 80% 95% 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall un- benommen, HEIZ nachzuweisen, dass HEIZ überhaupt kein oder ein wesentlich niedri- gerer Schaden entstanden ist, als die von HEIZ geforderte Entschädigungspauschale. 5.4. HEIZ behält sich vor, anstelle der vor- stehenden Pauschalen eine höhere, kon- krete Entschädigung zu fordern, soweit HEIZ nachweist, dass HEIZ wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesemFall ist HEIZ verpflichtet, die geforderte Entschädi- gung unter Berück-sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, ander- weitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist HEIZ infolge eines Rücktritts zur Rück- erstattung des Reisepreises verpflichtet, hat HEI unverzüglich, auf jeden Fall aber inner- halb von 14 Tagen nach Zugang der Rück- trittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, ge- mäß § 651 e BGB von HEIZ durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu ver- langen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus demPauschalreise- vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehen- den Bedingungen unberührt. Eine solche Er- klärung ist in jedemFall rechtzeitig, wenn sie HEIZ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskos- tenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend emp- fohlen. 6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 6.1. HEIZ kann bei Nichterreichen einer Min- destteilnehmerzahl nach Maßgabe folgen- der Regelungen zurücktreten: 6.1.a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rück- trittserklärung vonHEIZ beimKundenmuss in der jeweiligen vorvertraglichen Unter- richtung angegeben sein. 6.1.b) HEIZ hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reise- bestätigung anzugeben. 6.1.c) HEIZ ist verpflichtet, dem Kunden ge- genüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilneh- merzahl nicht durchgeführt wird. 6.1.d) Ein Rücktritt von HEIZ später als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen, 14 Tage vor Rei- sebeginn bei einer Reisedauer von mindes- tens zwei und höchstens sechsTagen ist un- zulässig. 6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Rei- sepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend. 7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 7.1. HEIZ kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von HEIZ nachhaltig stört oder wenn er sich in solchemMaß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages ge- rechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von HEIZ beruht. 7.2. Kündigt HEIZ, so behält HEIZ den An- spruch auf den Reisepreis; HEIZ muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen- dungen sowie diejenigen Vorteile anrech- nen lassen, die HEIZ aus einer anderwei- tigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließ- lich der von den Leistungsträgern gutge- brachten Beträge. 8. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 8.1. Mängelanzeige / Abhilfe-verlangen 8.1.a)Wird die Reise nicht frei von Reisemän- geln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 8.1.b) Soweit HEIZ infolge einer schuldhaf- ten Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 8.1.c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertre- ter von HEIZ vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von HEIZ vor Ort nicht vor- handen und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an HEIZ unter der mitgeteilten Kontaktstelle von HEIZ zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit desVertreters vonHEIZ bzw. seiner Kontakt- stelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermitt- ler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. 8.1.d) Der Vertreter von HEIZ ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche an- zuerkennen. 8.2. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreise- vertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er HEIZ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von HEIZ ver- weigert wird oder wenn die sofortige Ab- hilfe notwendig ist. 9. Beschränkung der Haftung 9.1. Die vertragliche Haftung von HEIZ für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeige- führt wurden, ist auf den dreifachen Reise- preis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach demMon- trealer Übereinkommen bzw. dem Luftver- kehrsgesetz bleiben von dieser Haftungs- beschränkung unberührt. 9.2. HEIZ haftet nicht für Leistungsstörun- gen, Personen- und Sachschäden imZusam- menhang mit Leistungen, die als Fremd- leistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltun- gen,Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschrei- bung und der Reisebestätigung ausdrück- lich und unter Angabe der Identität und An- schrift des vermitteltenVertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeich- net wurden, dass sie für den Reisenden er- kennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von HEIZ sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. HEIZ haftet jedoch, wenn und soweit für ei- nen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisa- tionspflichten von HEIZ ursächlich gewor- den ist. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber HEIZ geltend zu machen. Die Geltendma- chung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über die- sen Reise-vermittler gebucht war. Eine Gel- tendmachung in Textformwird empfohlen. 11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 11.1. HEIZwird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse so- wie gesundheits-polizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Ver- tragsabschluss sowie über deren evtl. Ände- rungen vor Reiseantritt unterrichten. 11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventu- ell erforderliche Impfungen sowie das Ein- halten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung die- serVorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/ Reisenden. Dies gilt nicht, wenn HEIZ nicht, unzureichend oder falsch infor- miert hat. 11.3. HEIZ haftet nicht für die rechtzeitige Er- teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertre- tung, wenn der Kunde HEIZ mit der Besor- gung beauftragt hat, es sei denn, dass HEIZ eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 12.1. HEIZ weist im Hinblick auf das Ge- setz über Verbraucherstreit-beilegung da- rauf hin, dass HEIZ nicht an einer freiwilli- gen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. HEIZweist für alle Reiseverträge, die imelek- tronischen Rechtsverkehr geschlossenwur- den, auf die europäische Online-Streitbei- legungs-Plattform http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ hin. 12.2. Für Kunden/Reisende, die nicht An- gehörige eines Mitgliedstaats der Europäi- schen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Ver- tragsverhältnis zwischen dem Kunden/Rei- senden und HEIZ die ausschließliche Gel- tung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können HEIZ aus- schließlich an deren Sitz verklagen. 12.3. Für Klagen von HEIZ gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreise- vertrages, die Kaufleute, juristische Perso- nen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Aus- land haben, oder deren Wohnsitz oder ge- wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von HEIZ vereinbart. Diese Reisebedingungen sind urheberrecht- lich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hüt- ten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017 bis 2018 Heizmann-Reisen GmbH Zur Alten Spinnerei 3 79669 Zell imWiesental Tel: 07625-92920 Fax: 07625-929222 E-mail: info@heizmann-reisen.com www.heizmann-reisen.com Stand dieser Fassung: November 2020
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